Ausfuhrkennzeichen
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Wann brauche ich ein Ausfuhrkennzeichen?
Ein Ausfuhrkennzeichen brauchen Sie, wenn Sie ein nicht zugelassenes oder ein bisher in Deutschland zugelassenes, aber vorübergehend stillgelegtes Fahrzeug selbsttätig ins Ausland ausführen möchten.
Wie lange ist ein Ausfuhrkennzeichen gültig?
Das Ausfuhrkennzeichen, auch Zoll- oder Transitkennzeichen genannt, weist rechts einen roten Rand mit dem Ablaufdatum des Versicherungsschutzes auf. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt muss das Fahrzeug das Land verlassen haben.
Welche Voraussetzungen müssen für den Erhalt eines Ausfuhrkennzeichens erfüllt werden?
Das Ausfuhrkennzeichen erhalten Sie bei der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle. Eine wichtige Voraussetzung hierfür ist der Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (HU) (gültige Prüfplakette, gültige Abgasuntersuchung) des Fahrzeugs. Der Fälligkeitstermin für die nächste Hauptuntersuchung darf dabei nicht vor Ablauf des Ausfuhrkennzeichens liegen. Ist dies dennoch der Fall, wird ein Untersuchungsbericht einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zur Verkehrstauglichkeit benötigt.
Ferner muss für die Zulassung des Ausfuhrkennzeichens eine besondere Kfz-Haftpflichtversicherung vorliegen, die europaweit und für mindestens 15 Tage und maximal 1 Jahr gültig ist.
Beachten Sie, dass das Fahrzeug grundsätzlich bei der Zulassungsbehörde vorgeführt werden muss. War das Fahrzeug bislang zugelassen, werden die Kennzeichen entstempelt, der Fahrzeugbrief entwertet sowie der Fahrzeugschein eingezogen. Im Anschluss wird das Ausfuhrkennzeichen für die Dauer der Kfz-Haftpflichtversicherung zugeteilt.
Seit dem 01.07.2010 muss für das Fahrzeug mit Ausfuhrkennzeichen für den gesamten Zeitraum bis zum Ablauf (maximal ein Jahr) die Kfz-Steuer bezahlt werden. Früher waren die ersten drei Monate steuerfrei.
Welche Antragsunterlagen werden benötigt?
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- Fahrzeugbrief
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
- Prüfbericht über die letzte Hauptuntersuchung (HU)
- bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
- wenn das Fahrzeug von einer Firma exportiert werden soll zusätzlich: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
- bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich: Kfz-Schilder und Fahrzeugschein
- bei vorübergehend stillgelegten Kfz zusätzlich: Abmeldebestätigung (wenn bis zum 30. September 2005 stillgelegt)
- bei erloschener Betriebserlaubnis (wenn vorübergehend für mehr als 18 Monate oder endgültig stillgelegt) zusätzlich: Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO zum Wiedererlangen der Betriebserlaubnis