E-Kennzeichen

Einführung des E-Kennzeichens

Am 26. September 2015 wurde das E-Kennzeichen im Zuge des Elektromobilitätsgesetzes eingeführt. Das Gesetz wurde im März 2015 verabschiedet und verfolgt das Ziel, die Elektromobilität in Deutschland zu fördern.

Die Bundesregierung wünschte sich bis zum Jahr 2020 eine Million Elektrofahrzeuge. Die Anreize durch das E-Kennzeichen sollten diese Entwicklung begünstigen, denn bis 2015 waren in Deutschland nur etwa 25.000 elektrisch betriebene Fahrzeuge zugelassen.

Wer ein E-Auto besitzt, kann dieses seitdem mit einem entsprechenden Kfz-Kennzeichen ausstatten. Auf diesem befindet sich ein „E“ auf der rechten Seite der Kennzeichenkombination.

Vorteile des E-Kennzeichens

Mit einem E-Kennzeichen versehene Fahrzeuge können diverse Vorteile bzw. Privilegien im Straßenverkehr genießen. Hierzu zählen:

  • kostenlose Parkplätze
  • die Reservierung von Parkplätzen an Ladesäulen
  • das Befahren von Busspuren
  • die Aufhebung von Durchfahrtsverboten

Jede Kommune entscheidet allerdings für sich, ob und welche Vorrechte sie gewährt.

In Stuttgart beispielsweise dürfen seit dem 1. November 2015 Autos mit E-Kennzeichen auf allen öffentlichen gebührenpflichtigen Parkplätzen kostenlos abgestellt werden.

Keine Umkennzeichnungspflicht

Ein E-Auto, das schon vor der Einführung des E-Kennzeichens angemeldet wurde, muss nicht umgekennzeichnet werden. Sie können sich jedoch freiwillig für das neue Nummernschild entscheiden. Ohne das E-Kennzeichen dürfen E-Autos nämlich keine Sonderrechte nutzen!

Die Umkennzeichnung kostet bei der Zulassungsstelle rund 27 Euro. Für das neue Kennzeichenschild oder eine neue Wunschkombination werden zusätzliche Kosten fällig.

Durch das zusätzliche „E“ auf den Nummernschildern entfällt ein Zeichen für die Kennzeichenkombination. Bei den jeweiligen Kennzeichengrößen steht ohne „E“ noch folgende Zeichenanzahl zur Verfügung:

  • Einzeiliges Standardschild (520 x 110mm): 7 Zeichen, z.B. [B-OX-1234E] oder [BN-AB-123E]
  • Einzeiliges verkürztes Schild (460 x 110mm): 5 Zeichen, z.B. [B-O-123E] oder [BN-A-12E]
  • Zweizeiliges Standardschild (340 x 200): 4 Zeichen nach dem Ortskürzel, z.B. [B-OX-12E] oder [BN-A-123E]
  • Zweizeiliges verkürztes Schild: (280 x 200): 3 Zeichen nach dem Ortskürzel, z.B. [B-OX-1E] oder [BN-A-12E]

Sonderfall: Sollten Sie ein einzeiliges Standardschild (520 x 110mm) haben, auf dem bereits alle acht Zeichen ausgenutzt werden, benötigen Sie bei der Umkennzeichnung eine neue, kürzere Kennzeichenkombination. Das zusätzliche „E“ würde sonst nicht auf Ihr Nummernschild passen!

E-Kennzeichen für Hybrid- und Brennstoffzellenfahrzeuge

Nicht nur für reine Elektrofahrzeuge, sondern auch für Hybrid- und Brennstoffzellenfahrzeuge können die neuen Nummernschilder beantragt werden. Allerdings müssen sie den Vorgaben entsprechen. Die Fahrzeuge dürfen maximal 50g an CO2 pro Kilometer ausstoßen oder müssen eine Mindestreichweite von 30 Kilometern im Elektrobetrieb aufweisen.

Umweltplakettenpflicht für E-Autos

Die in Deutschland zugelassenen Autos mit E-Kennzeichen müssen die grüne Umweltplakette tragen. Für ausländische E-Fahrzeuge gilt die blaue Plakette, die von einer Zulassungsbehörde ausgestellt werden kann. Auch mit der blauen Plakette dürfen die Privilegien des E-Kennzeichens genutzt werden.

Kfz-Steuer entfällt für 10 Jahre

Für reine Elektroautos, die bis zum 31. Dezember 2020 erstmals zugelassen wurden, fällt 10 Jahre lang keine Kfz-Steuer an.

Werden die von der Steuer befreiten Elektrofahrzeuge verkauft, übernimmt der neue Besitzer die verbleibende steuerfreie Zeit. Wer also im Mai 2016 ein Elektroauto kauft, das im Mai 2015 erstmals zugelassen wurde, ist neun weitere Jahre von der Kfz-Steuer befreit.

Achtung: Für Hybridfahrzeuge gilt die Steuerbefreiung nicht! Sie werden wie ein konventionelles Fahrzeug besteuert.