Grünes Kennzeichen
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Fahrzeuge, die ein grünes Kennzeichen (grüne Schrift und grüner Rand auf weißem Grund) führen, sind von der Kfz-Steuer befreit. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, erfahren Sie hier.
Typische Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen
Zu den Fahrzeugen, welche für grüne Kennzeichen infrage kommen, zählen:
- Fahrzeuge von Hilfsorganisationen oder gemeinnützigen Organisationen
- Fahrzeuge von Schaustellern
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Kräne oder Betonpumpen)
- land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (z.B. Traktoren oder Mähdrescher)
- Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten (z.B. Boote oder Segelflugzeuge)
- Pferdeanhänger
- Anhänger-Arbeitsmaschinen
Hinzu kommen Fahrzeuge, die zwar ebenfalls von der Kfz-Steuer befreit sind, jedoch kein grünes Kennzeichen führen. Dies sind beispielsweise Schwerbehinderten-Fahrzeuge und Klein- sowie Leichtkrafträder.
Grünes Kennzeichen beantragen
Ein grünes Kennzeichen wird von der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle nur auf Antrag ausgestellt und nur dann, wenn die Genehmigung zur Steuerbefreiung vom Finanzamt vorliegt.
Die Kfz-Zulassungsstelle benötigt für ein grünes Kennzeichen folgende Antragsunterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
- bei Firmen:
- natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
- juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag
- bei Minderjährigen: zusätzlich schriftliche Vollmacht beider Erziehungsberechtigter sowie deren Personalausweise
- Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil I
- Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II
- Nachweis über eine gültige HU, falls diese bereits fällig war (Original-Prüfbericht)
- Falls rechtlich erforderlich: Nachweis über Sicherheitsprüfung (Prüfprotokoll, Prüfbuch)
Die mitzubringenden Unterlagen können im Einzelfall – vor allem wegen der angestrebten Steuerbefreiung – um weitere Nachweise zu ergänzen sein.
Grünes Kennzeichen ist zweckgebunden
Mit einem grünen Kennzeichen versehene Fahrzeuge und Anhänger dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Eine zweckfremde Nutzung stellt ein Vergehen gegen das Steuergesetz und damit ein Straftatbestand dar.