Zulassung eines importierten Nicht-EU-Gebrauchtwagens
Inhalt
Originale statt Kopien sowie weitere Hinweise
Da die deutschen Zulassungsstellen Fahrzeugpapiere und Dokumente in Kopierform nicht annehmen, sollten Sie bei Übergabe des Fahrzeugs darauf achten, dass Sie alle Papiere im Original erhalten. Dies gilt vor allem für den Kaufvertrag und die Rechnung, die dem Käufer als Eigentumsnachweis dienen.
Die ausländischen Fahrzeugpapiere müssen bei der Kfz-Zulassungsstelle vorgelegt werden. Diese werden im Zuge des Zulassungsverfahrens eingezogen und Sie erhalten die neue Zulassungsbescheinigung Teil I und II ausgehändigt.
Für Gebrauchtwagen, die mit einer EWG-Übereinstimmungsbescheinigung geliefert werden, gilt ein vereinfachtes Verfahren. Dies kann vor allem bei Gebrauchtwagen aus Nicht-EU-Ländern vorteilhaft sein, da diese Fahrzeuge häufig den deutschen Richtlinien und Regelungen nicht entsprechen.
Liegt für den Wagen keine Übereinstimmungsbescheinigung vor, muss das Fahrzeug beim TÜV bzw. der Dekra vorgeführt und einer Einzelabnahme unterzogen werden. Nach erfolgreicher Abnahme erhalten Sie von der Prüfstelle ein technisches Gutachten, das bei der Zulassungsstelle vorgelegt werden muss.
Ist das Fahrzeug älter als 3 Jahre, haben Sie sich nach den deutschen Regelungen für die Haupt- und Abgasuntersuchung zu richten.
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes
Für Fahrzeuge aus Nicht-EU-Ländern wird bei Einfuhr sowohl die Zollsteuer als auch die Einfuhrumsatzsteuer fällig. Die Zollstelle berechnet den Zoll mit 10% und die Umsatzsteuer mit 19%. Der ausstehende Betrag muss an der Zollstelle beglichen werden. Danach erhalten Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes zur Vorlage bei der Zulassungsstelle.
Benötigte Unterlagen für die Zulassung eines importierten Nicht-EU-Gebrauchtwagens
Haben Sie einen Gebrauchtwagen aus dem Nicht-EU-Raum eingeführt, müssen Sie die folgenden Dokumente bei der Kfz-Zulasungsstelle vorweisen:
- gültiger Personalausweis/ Reisepass des Fahrzeughalters mit aktueller Meldebestätigung
- ausländische Fahrzeugpapiere im Original
- lückenloser Eigentumsnachweis (Originalkaufvertrag oder Originalrechnung)
- EWG-Übereinstimmungsbescheinigung/ COC-Dokument (falls vorhanden)
- Technisches Vollgutachten - gilt nur für Fahrzeuge ohne EWG-Übereinstimmungsgenehmigung
- Nachweis der gültigen Haupt- und Abgasuntersuchung
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes
- elektronische Versicherungsbestätigung (7-stellige VB-Nummer)
- Einzugsermächtigung per SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer
- bei Vertretung: schriftliche Vollmacht des Fahrzeughalters und Personalausweis oder Reisepass mit aktueller
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
- bei Vertretung: schriftliche Vollmacht des Fahrzeughalters und Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung des Bevollmächtigten
- bei Minderjährigen: schriftliche Einverständniserklärung und Personalausweise oder Reisepässe beider Erziehungsberechtigten
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
- bei Unternehmen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug (sofern eingetragen)
- ausländische Kennzeichenschilder (falls das Fahrzeug noch zugelassen ist)
Seit dem 01.03.2007 müssen Sie bei der Zulassung importierter Fahrzeuge keine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes mehr vorlegen.