Zulassung eines importierten Nicht-EU-Neuwagens

Diese Unterlagen benötigt die Zulassungsstelle

Haben Sie einen Nicht-EU-Neuwagen importiert und möchten diesen nun bei einer deutschen Zulassungsstelle anmelden, müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters mit aktueller Meldebestätigung
  • Papiere des Herstellers (Fahrzeugpapiere)
  • lückenloser Eigentumsnachweis (Originalkaufvertrag oder Originalrechnung)
  • Technisches Vollgutachten (falls die EWG-Übereinstimmungsbescheinigung fehlt)
  • EWG-Übereinstimmungsbescheinigung/ COC-Dokument (falls vorhanden)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes
  • elektronische Versicherungsbestätigung (VB-Nummer)
  • SEPA-Mandat zur Einzugsermächtigung der Kfz-Steuer
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
  • bei Vertretung: schriftliche Vollmacht des Fahrzeughalters und Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung des Bevollmächtigten
  • bei Minderjährigen: schriftliche Einverständniserklärung und Personalausweise oder Reisepässe beider Elternteile
  • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
  • bei Unternehmen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug (sofern eingetragen)
  • bei zugelassenem Fahrzeug: ausländische Kennzeichenschilder

Die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung aus dem Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes ist seit dem 01.03.2007 nicht mehr nötig. Im Zweifelsfall wenden sich die Zulassungsstellen selbst an das Kraftfahrt-Bundesamt.

Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes

Bei der Einfuhr von Fahrzeugen aus dem Nicht-EU-Raum wird durch das zuständige Zollamt die Zollsteuer erhoben. Der Steuersatz für die Einfuhr von Pkws liegt momentan bei 10% des Zollwertes. Zusätzlich zu dem Zollsteuersatz muss für den importierten Nicht-EU-Neuwagen die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet werden (19% EUSt). Nach dem die Steuern beglichen wurden, stellt das Zollamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Diese müssen Sie mit den restlichen Dokumenten bei der Zulassungsstelle vorlegen.

EWG-Übereinstimmungsbescheinigung

Auch Fahrzeuge, die nicht aus einem EU-Land importiert werden, können über eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung verfügen, sofern sie einem genehmigten Fahrzeugtyp zugehören. Liegt die EWG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht vor, muss bei einer deutschen Prüfstelle (TÜV, Dekra) ein Vollgutachten erstellt werden. Nach Erhalt des Gutachtens kann das Fahrzeug dann bei der Zulassungsstelle angemeldet werden.